grundeinlöse.entschädigung.
Grundsatz ist der Vermögensausgleich.Eingriffe ins
Grundeigentum
sind nur im öffentlichen
Interesse
zulässig.
Aber die
Entschädigungsregelungen sind
in den
Materiengesetzen
unterschiedlich geregelt ...
Enteignungen, also der behördliche Eingriff ins Eigentum, dürfen nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses erfolgen. Der betroffene Grundeigentümer hat dann Anspruch auf Ersatz seiner aus dieser Enteignung entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile. Entschädigungen sind immer wertneutral. Entschädigungen werden immer hoheitlich, also einseitig durch die Behörden festgesetzt. Der Umfang des Entschädigungsanspruche kann anlassbezogen unterschiedlich sein. Forstrecht, Wasserrecht und Naturschutzrecht geben unterschiedliche Entschädigungsregelungen - vom Sachwert bis zum Ertragswert - vor. WIR vertreten fachlich IHRE Interessen!